Da ich mehrere Hunde halte, habe ich für meine Hunde die Erlaubnis zur Zucht nach § 11 TierSchG erhalten. Vor Erlaubniserteilung hat das für mich zuständige Veterinäramt überprüft, dass ich die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Zucht habe. In einem persönlichen Gespräch mit Mitarbeitern des Veterinäramtes, die sich vor Ort sowohl die Haltung meiner Hunde als auch die Aufzucht der Welpen angesehen haben, konnte ich sämtliche notwendigen Anforderungen des Gesetzes erfüllen.

§§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a und 16 a in Verbindung mit § 2 des Tierschutzgesetzes vom 18.05.2006 (BGBI. I. S. 1206) in der z.Z. gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 26.09.1989 (GV. NW. S. 508) ...