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ich mehrere Hunde halte, habe ich für meine Hunde die Erlaubnis zur
Zucht nach § 11 TierSchG erhalten. Vor Erlaubniserteilung hat das für
mich zuständige Veterinäramt überprüft, dass ich die fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten für die Zucht habe. In einem persönlichen
Gespräch mit Mitarbeitern des Veterinäramtes, die sich vor Ort sowohl
die Haltung meiner Hunde als auch die Aufzucht der Welpen angesehen
haben, konnte ich sämtliche notwendigen Anforderungen des Gesetzes erfüllen.
§§ 11 Abs. 1 Nr. 3 a und 16 a in Verbindung mit § 2 des Tierschutzgesetzes vom 18.05.2006 (BGBI. I. S. 1206) in der z.Z. gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz vom 26.09.1989 (GV. NW. S. 508) ... |